Mit der Novellierung des Betriebsverfassungssetzes 2001 sollte die Beschäftigungssicherung zu einem Schwerpunkt der Betriebsratstätigkeit gemacht werden. Beschäftigungssicherung ist in den Betrieben tatsächlich das Thema Nr. 1 geworden, wie die WSI-Betriebs- und Personalrätebefragung von 2005 zeigt. Nach dieser Umfrage gaben 45 Prozent der Betriebsräte an, das größte Kopfzerbrechen hätten ihnen zuletzt Personalabbau, Beschäftigungssicherung, Sozialpläne und Kündigungsschutzfragen

Dabei waren auch wirtschaftlich gesunde Unternehmen von Umstrukturierung betroffen. 53 Prozent der Arbeitnehmervertreter waren in den zurückliegenden drei Jahren mit Personalabbau konfrontiert.
Je nach Größe und wirtschaftlicher Situation der Unternehmen verstehen Betriebsräte unter Beschäftigungssicherung eher Massnahmen der Qualifizierung und Fortbildung oder Sozialpläne bzw. Sozialtarifverträgen oder Beschäftigungsicherungstarifverträgen mit Standortsicherung und dem befristeten Ausschluß betriebsbedingter Kündigungen.
Beschäftigungssicherung durch Tarifvertrag
Gewerkschaften lassen unter bestimmten Bedingungen zur Sanierung nachweislich notleidender Unternehmen gegen Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen und Übernahmeverpflichtungen für die Auszubildende kostensenkende Maßnahmen wie Verzicht auf Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld zu. Gewerkschaften lehnen allerdings betriebliche Bündnisse zwischen Betriebsrat und Unternehmen wegen der strukturellen Unterlegenheit des Betriebsrats mangels Streikrecht (§ 74 BetrVG regelt eine Friedenspflicht) ab.
Muster eines Tarifvertrags zur Beschäftigungssicherung IG Metall
Beschäftigungssicherung durch den Betriebsrat
Da wegen der Friedenspflicht und § 77 Abs. 3 BetrVG bzw. des Tarifvorbehalts in § 87 BetrVG betriebliche Bündnisse nicht zulässig sind, besteht der Spielraum des Betriebsrats nur im Rahmen des im Betriebsverfassungsgesetz geregelten Rahmen.
Nach § 80 a Nr. 8 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat die Beschäftigung im Betrieb zu sichern und zu fördern.
Nach § 92 a BetrVG kann der Betriebsrat zudem Vorschläge zur Beschäftigungssicherung und zur Förderung der Beschäftigung machen. Allerdings gewährt § 92a BetrVG keine echte Mitbestimmung, da in der Vorschrift eine erzwingbare Einigungsstelle zur echten Durchsetzung einer Beschäftigungssicherung nicht vorgesehen ist.
Beschäftigungssicherung durch den Personalrat
Bei Umstukturierungen, Rechtsformänderungen oder Verwaltungsreformen wird die Beschäftigungssicherung häufig durch Personalüberleitungstarifverträge vereinbart. In der Praxis existieren aber auch Dienstvereinbarungen zur Beschäftigungssicherung.
Dienstvereinbarung mit dem Hauptpersonalrat aus Berlin
Tarifvertrag Beschäftigungssicherung bei der AOK Berlin bereitet.
Michael W. Felser Rechtsanwalt Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Referent und Fachbuchautor |